Selbsthilfeeinrichtung für Regensburger Eltern


 

Satzungsneufassung v. 20.4.2010


SATZUNG der REGENSBURGER ELTERN e.V.


Präambel Der Regensburger Eltern e.V. erkennt die Bedeutung von Solidarität.
Als Selbsthilfeeinrichtung von Eltern ohne politische und konfessionelle Ausrichtung verbindet er das Ziel Kinder zu fördern und Eltern Hilfestellung bei ihren Erziehungsaufgaben zu geben.


§ 1. Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen REGENSBURGER ELTERN e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Regensburg.


§ 2 Zweck
und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch

a.) Förderung von Kindern, unter Berücksichtigung von bedürftigen Kindern.

b.) Förderung von Eltern und ihrer Erziehungsfähigkeit

c) Förderung von Initiativen zur Unterstützung von Familien.

d.) Beteiligung und Organisation von Veranstaltungen, die die Entwicklung von Kindern und Eltern in unserer Gesellschaft positiv unterstützen.

2. Zur Verfolgung seines Zweckes verpflichtet der Verein geeignete Kräfte.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt 2).

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ablehnungen werden dem Beirat berichtet.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31.12. des Jahres.

4. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wenn Vorstand und Beirat mit 3/4-Mehrheit diesem Ausschluss zustimmen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich vor diesem Gremium zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Die Mitgliedschaft berechtigt nicht zur bevorzugten Teilnahme an Einrichtungen des Vereins.
Über die Teilnahme entscheidet im Streitfall der Vorstand
7); eine Begründung der Entscheidung wird schriftlich niedergelegt und ist jedem Mitglied einsehbar.


§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).


§ 5 Gewinn- und Vermögensbildung

1. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 6 Verbot der Begünstigung


1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedern inkl. Vorstand kann der bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandene Sachaufwand nach Vorlage geeigneter Belege ersetzt werden.


§ 7 Vorstand und Beirat


1.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern, je 2 von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Verfügungen über Grundvermögen und für Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden im Grundbuch sind die Unterschriften der drei Vorstände erforderlich.


  1. Der Beirat besteht aus dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu 15 Beisitzern.

3. Vorstand und Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres beginnend ab dem Datum der Mitglieder-versammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstands- und Beiratsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre jeweiligen Aufgaben weiter, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist.


5. Je zwei
Vorstandsmitglieder berufen den Vorstand und/oder den Beirat nach Bedarf ein. Auf Verlangen von 1/3 der Beiratsmitglieder muss innerhalb von 14 Tagen eine Vorstands- und Beiratssitzung einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.


6. Den Vorstands- und Beiratsmitgliedern kann eine angemessene, die Gemeinnützigkeit nicht gefährdende Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Höhe wird jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung (¾-Mehrheit) festgelegt, überschreitet jedoch den Betrag i.H.v. 500.- € pro Jahr und Vorstands- und Beiratsmitglied nicht. Der Ersatz des jeweiligen Sachaufwandes i.S.d. § 6 Nr. 2 wird dadurch nicht berührt, eine Anrechnung findet nicht statt.


7. Beschlüsse des Vorstands und des Beirates können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder elektronischer Kommunikationsmittel (e-mail ) gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Gremien widerspricht . § 9 gilt entsprechend.


8. Zur Erledigung der Tagesgeschäfte und der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig ist.


9. Haftungsbegrenzung/ausschluss: Die Vorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer Tätigkeit gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit höchstens jedoch bis zu einem Betrag i.H.v. 500.- €. Der Verein schließt für die Organe (Vorstand und Leitungspersonal) eine dafür angemessene Versicherung ab


§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Versammlung muß dann innerhalb von 3 Wochen einberufen werden.


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per elektronischer Kommunikationsmittel (e-mail ) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.


4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (soweit die Satzung im Einzelfall nicht ein anderes bestimmt) in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der z. Zt. Der Beschluss-fassung anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.


5. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.


6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Wahl des Vorstandes und Beirats (§ 7, Ziff. 3)
b. Anträge zu Aufgaben des Vereins; Anträge müssen dem Vorstand 3 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
c. Haushaltsplan des Vereins

d. Satzungsänderungen (§10)

e. Auflösung (§10)


§ 9 Beurkundung der Beschlüsse


Die in Vorstands- und Beiratssitzungen sowie die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Protokolle der Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern in einer geeigneten Form zur Kenntnis stehen (z.B. Einsicht in der GS ).


§10 Auflösung und Anfallberechtigung


1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2, Ziff. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

  1. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens sind vor dem

  2. Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.



Regensburg den 20.4. 2010


Vorstand der Regensburger Eltern e.V.